Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universit�t Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deut-sche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die �� 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz "dabei ist auch auf die Risiken der k�nftigen Entwicklung einzugehen" erg�nzt. Zus�tzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universit�t Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deut-sche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die �� 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz "dabei ist auch auf die Risiken der k�nftigen Entwicklung einzugehen" erg�nzt. Zus�tzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den DRS 5 und den IDW RS HFA 1 konkretisiert. Das Ziel dieser Seminararbeit ist herauszustellen, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Darstellung der Risiken der k�nftigen Entwick-lung vorliegen und wie die Risiken identifiziert und bewertet werden k�nnen. Ferner werden die Risikoberichte von BMW und VW verglichen, um zu �ber-pr�fen, ob die Anforderungen an die Risikoberichte eingehalten werden. Als Problem wird deutlich, dass durch die abstrakt gehaltenen Formulierungen der Konkretisierungen des Gesetzeswortlautes erhebliche Ermessensspielr�ume in Bezug auf die Anforderungen an die Risikoberichterstattung auftreten. Es be-steht eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Diese wird beim Vergleich der Risikoberichte von BMW und VW deutlich. Die formalen Anforderungen werden �berwiegend eingehalten. Inhaltlich bestehen aber erhebliche M�ngel, insbesondere bei der Quantifizierung der Risiken. Au�erdem beschreiben die Konzerne, obwohl sie in derselben Branche agieren, in den einzelnen Kategorien unterschiedliche Risiken. Dadurch sind die beiden Risikoberichte schwer vergleichbar. Um die Ermessensspielr�ume zu verkleinern, erh�hen sich die Anforderungen an den Risikobericht ab 1.1.2005. Gem�� den �� 289 Abs. 1 und 315 Abs.1 HGB-E wird "eine Beurteilung und Erl�uterung von wesentlichen Risiken und Chancen" erforderlich. Zur L�sung der er�rterten Probleme reicht die zuk�nftige Erweiterung nicht aus. Es sind zus�tzliche Konkretisierungen des DRS 5
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