Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universit???t Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deut-sche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die ?????? 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz "dabei ist auch auf die Risiken der k???nftigen Entwicklung einzugehen" erg???nzt. Zus???tzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universit???t Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deut-sche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die ?????? 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz "dabei ist auch auf die Risiken der k???nftigen Entwicklung einzugehen" erg???nzt. Zus???tzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den DRS 5 und den IDW RS HFA 1 konkretisiert. Das Ziel dieser Seminararbeit ist herauszustellen, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Darstellung der Risiken der k???nftigen Entwick-lung vorliegen und wie die Risiken identifiziert und bewertet werden k???nnen. Ferner werden die Risikoberichte von BMW und VW verglichen, um zu ???ber-pr???fen, ob die Anforderungen an die Risikoberichte eingehalten werden. Als Problem wird deutlich, dass durch die abstrakt gehaltenen Formulierungen der Konkretisierungen des Gesetzeswortlautes erhebliche Ermessensspielr???ume in Bezug auf die Anforderungen an die Risikoberichterstattung auftreten. Es be-steht eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Diese wird beim Vergleich der Risikoberichte von BMW und VW deutlich. Die formalen Anforderungen werden ???berwiegend eingehalten. Inhaltlich bestehen aber erhebliche M???ngel, insbesondere bei der Quantifizierung der Risiken. Au???erdem beschreiben die Konzerne, obwohl sie in derselben Branche agieren, in den einzelnen Kategorien unterschiedliche Risiken. Dadurch sind die beiden Risikoberichte schwer vergleichbar. Um die Ermessensspielr???ume zu verkleinern, erh???hen sich die Anforderungen an den Risikobericht ab 1.1.2005. Gem?????? den ?????? 289 Abs. 1 und 315 Abs.1 HGB-E wird "eine Beurteilung und Erl???uterung von wesentlichen Risiken und Chancen" erforderlich. Zur L???sung der er???rterten Probleme reicht die zuk???nftige Erweiterung nicht aus. Es sind zus???tzliche Konkretisierungen des DRS 5
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