Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Revision, Pr�fungswesen, Note: 2,1, Duale Hochschule Baden-W�rttemberg, Villingen-Schwenningen, fr�her: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Steuern und Pr�fungswesen), Veranstaltung: Wirtschaftspr�fung, Sprache: Deutsch, Abstract: Allgemeine Grundlagen Nach � 2 Abs. 1 WPO geh�rt es zu den Aufgaben des Wirtschaftspr�fers, insbesondere Pr�fungen von Jahresabschl�ssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuf�hren. 1 Die Jahresabschlusspr�fung hat die ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Revision, Pr�fungswesen, Note: 2,1, Duale Hochschule Baden-W�rttemberg, Villingen-Schwenningen, fr�her: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Steuern und Pr�fungswesen), Veranstaltung: Wirtschaftspr�fung, Sprache: Deutsch, Abstract: Allgemeine Grundlagen Nach � 2 Abs. 1 WPO geh�rt es zu den Aufgaben des Wirtschaftspr�fers, insbesondere Pr�fungen von Jahresabschl�ssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuf�hren. 1 Die Jahresabschlusspr�fung hat die Aufgabe festzustellen, ob die Buchf�hrung und der Jahresabschluss dem Gesetz und ggf. der Satzung entsprechen und ob sie ein m�glichst sicheres Bild der Verm�gens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung abgeben. 2 Diese Zielsetzung charakterisiert die Pr�fung des Jahresabschlusses als eine umfassende Pr�fung der Rechnungslegung. 3 Jahresabschlusspr�fungen sind unter Beachtung des � 317 HGB sowie der vom Institut der Wirtschaftspr�fer (IDW) festgestellten deutschen Grunds�tze ordnungsm ��iger Abschlusspr�fungen so zu planen und durchzuf�hren, dass Unrichtigkeiten und Verst��e, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss sowohl unter Beachtung der GoB und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Verm�gens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit als auch unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erkannt werden. 4 Der Abschlusspr�fer hat sich mit dem internen Kontrollsystem (IKS) von Unternehmen insoweit zu besch�ftigen, als es f�r die Planung und Durchf�hrung der Abschlusspr�fung erforderlich ist. 5 Die Beurteilung des IKS bietet dem Abschlusspr�fer die M�glichkeit, Art und Umfang seiner Pr�fungshandlungen in zweckm��iger Weise festzulegen. 6 - 1 Vgl. � 2 Abs. 1 WPO i. d. F. vom 24.07.1961., 2 Vgl. IDW FG 1/1977, Punkt B., 3 Vgl. Sch�len, IDW FG 1-3/1988, WPg 1/2/1989, S. 10., 4 Vgl. IDW PS 200, Tz. 9., 5 Vgl. IDW PS 260, Tz. 21., 6 Vgl. IDW FG 1/1977, Punkt VI.
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