Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat im Verfassungsleben des Grundgesetzes keine groae Rolle eingenommen. Hintergrund sind anhaltende Marginalisierungsversuche durch Rechtsprechung und Literatur. Diese Arbeit versucht eine Rekonstruktion der Norm. Sie fuhrt die bekannten Funktionen der Vorschrift auf Verfassungsgrundsatze zuruck und begrundet neue, bislang nicht anerkannte Funktionen. Aus diesen Funktionen zieht sie Schlusse fur den Anwendungsbereich des Zitiergebots. Dieser umfasst, anders als nach der ...
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Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat im Verfassungsleben des Grundgesetzes keine groae Rolle eingenommen. Hintergrund sind anhaltende Marginalisierungsversuche durch Rechtsprechung und Literatur. Diese Arbeit versucht eine Rekonstruktion der Norm. Sie fuhrt die bekannten Funktionen der Vorschrift auf Verfassungsgrundsatze zuruck und begrundet neue, bislang nicht anerkannte Funktionen. Aus diesen Funktionen zieht sie Schlusse fur den Anwendungsbereich des Zitiergebots. Dieser umfasst, anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, grundsatzlich alle Grundrechte des Grundgesetzes. Nur aus den Funktionen kann sich eine Ausnahme vom Anwendungsbereich ergeben. Die Arbeit setzt sich zudem mit den Folgen einer moglichen Rechtsprechungsanderung auseinander. Zuletzt zeigt sie, dass sich die Grundrechtszitate als Symbole im soziologischen Sinn verstehen lassen, die auf hinter den Zitaten stehende Gedanken verweisen.
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