Auch zwanzig Jahre nach dem "Kruzifixbeschluss" hat die Frage nach der Zulassigkeit religioser Symbole in staatlichen Einrichtungen nicht an Aktualitat verloren. Unzureichend geklart ist allerdings bislang, wie sich die Konfrontation mit einem getragenen oder angebrachten Symbol in tatsachlicher Hinsicht auf den Symbolbetrachter auswirkt. Fur die Grundrechtsrelevanz der Konfrontationssituation ist dieser Aspekt jedoch entscheidend. Eine tragfahige rechtliche Bewertung muss deshalb auch sozial- und religionspsychologische ...
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Auch zwanzig Jahre nach dem "Kruzifixbeschluss" hat die Frage nach der Zulassigkeit religioser Symbole in staatlichen Einrichtungen nicht an Aktualitat verloren. Unzureichend geklart ist allerdings bislang, wie sich die Konfrontation mit einem getragenen oder angebrachten Symbol in tatsachlicher Hinsicht auf den Symbolbetrachter auswirkt. Fur die Grundrechtsrelevanz der Konfrontationssituation ist dieser Aspekt jedoch entscheidend. Eine tragfahige rechtliche Bewertung muss deshalb auch sozial- und religionspsychologische Erkenntnisse berucksichtigen und diese in den grundrechtlichen Kontext stellen. Das erfordert eine besondere Ausdifferenzierung der grundrechtlichen Schutzbereiche sowie eine entsprechend abgestufte Subsumtion auf der Eingriffsebene. Mit diesem Ansatz kann Sarah Rohrig fundierte Aussagen uber die Zulassigkeit religioser Symbole in staatlichen Einrichtungen aus grundrechtlicher Perspektive treffen.
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