Studienarbeit aus dem Jahr 1990 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 16 von 18 Punkten, Eberhard-Karls-Universit???t T???bingen (Juristische Fakult???t), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Ausgangsfrage der vorliegenden Untersuchung lautet, ob ein sittenwidriges Gesch???ft eines Unternehmers besteuert werden darf, und wenn man dieses bejaht, ob Aufwendungen, die daf???r get???tigt wurden, abzugsf???hig und Verg???nstigungen zu gew???hren sind. Aufschlu???reich f???r die Beantwortung der Fragestellung ist die historische ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 1990 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 16 von 18 Punkten, Eberhard-Karls-Universit???t T???bingen (Juristische Fakult???t), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Ausgangsfrage der vorliegenden Untersuchung lautet, ob ein sittenwidriges Gesch???ft eines Unternehmers besteuert werden darf, und wenn man dieses bejaht, ob Aufwendungen, die daf???r get???tigt wurden, abzugsf???hig und Verg???nstigungen zu gew???hren sind. Aufschlu???reich f???r die Beantwortung der Fragestellung ist die historische Entwicklung der Rechtsprechung und der Literatur zu einer Zeit, in der man noch auf keine gesetzliche Regelung zur???ckgreifen konnte, bis hin zur Normierung des ??? 5 II StAnpG und des ??? 40 in der Abgabenordnung von 1977. Es sind auch die Tatbestandsmerkmale des ??? 40 AO zu untersuchen, wobei zu kl???ren ist, ob ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten ???berhaupt eine unternehmerische Bet???tigung im engeren Sinne sein kann. Sind zum Beispiel die Eink???nfte einer Prostituierten sonstige Eink???nfte oder solche aus Gewerbebetrieb? Desweiteren ist zu fragen, ob auch die Abzugstatbest???nde und Steuerverg???nstigungen der Anwendung der Vorschrift unterfallen. Falls eine Anwendbarkeit angenommen wird, ist zu pr???fen, inwieweit eine Einschr???nkung, durch eine restriktive Auslegung der Vorschriften ???ber die Steuerbefreiungen und -abz???ge, wegen einer Verletzung der Einheit der Rechtsordnung geboten ist. Stellt man auf einen Gesetzespositivismus ab, so wird man den ??? 40 AO zweifelsfrei als rechtsverbindlich und durch die Finanzverwaltung und -gerichte als anwendbar bezeichnen m???ssen1. Trotzdem bleibt zu pr???fen, inwieweit es ???berpositves Recht gibt, das eventuell die Vorschrift des ??? 40 AO zur???ckdr???ngt. Gedacht werden kann hier an eine ethische Betrachtungsweise, die fragt, ob ??? 40 AO den Anforderungen an Gerechtigkeit und Sittlichkeit und an die "Einheit der Rechtsordnung" gen???gt.
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