Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Wirtschaftsuniversit???t Wien (Institut f???r Zivil- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "Hat die Erbensuche ein Ende gefunden?" - fragte Tschugguel Ende des Jahres 2014 in seiner Glosse zur OGH-Entscheidung 3 Ob 228/13w, mit der der Oberste Gerichtshof eine entscheidende Wende in seiner Rechtsprechung vollzogen hatte, wohl nicht ohne eine gewisse Genugtuung. Schlie???lich war es, gemeinsam mit zahlreichen weiteren ...
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Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Wirtschaftsuniversit???t Wien (Institut f???r Zivil- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "Hat die Erbensuche ein Ende gefunden?" - fragte Tschugguel Ende des Jahres 2014 in seiner Glosse zur OGH-Entscheidung 3 Ob 228/13w, mit der der Oberste Gerichtshof eine entscheidende Wende in seiner Rechtsprechung vollzogen hatte, wohl nicht ohne eine gewisse Genugtuung. Schlie???lich war es, gemeinsam mit zahlreichen weiteren Autoren, seine vehemente Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, die diese Wende erst begr???ndet hatte. Das durchaus heikle Thema, mit dem sich der OGH nun bereits zum dritten Mal, dieses Mal aber mit einer deutlich ge???nderten Rechtsansicht, besch???ftigt, ist jenes der Entlohnung der Genealogen in ???sterreich. Dieser Berufsstand wird in dem f???r die Zwecke dieser Arbeit interessanten Fall dann aktiv, wenn eine scheinbar erbenlose Erbmasse einem tats???chlich vorhandenen, jedoch nur schwierig auffindbaren Erben zukommen soll. Es ist an ihnen, diese potentiellen Erben ausfindig zu machen, ihre Erbenstellung nachzuweisen und schlie???lich die Auszahlung des Erbes an diese zu veranlassen. Dass die Genealogen f???r diese Dienstleistung eine entsprechende Entlohnung verlangen, ist dabei ebenso wenig ungew???hnlich, wie die Praxis, dass diese Entlohnung zumeist als ein vertraglich festgelegter Prozentsatz der Erbmasse erfolgt. Das dabei mitunter Prozents???tze von ???ber 30% vereinbart werden, mag auf den ersten Blick zwar hoch erscheinen, zu bedenken ist allerdings, dass die Genealogen zu Beginn ihrer Arbeit die absolute Gr??????e des Erbes nicht kennen und mit diesem prozentualem Honorar ein nicht unerhebliches Risiko eingehen. Schon viel eher ungew???hnlich - und damit n???hern wir uns dem Kern der Problematik mit der sich diese Arbeit besch???ftigt - ist oder besser war, dass die Genealogen bis zur oben erw???hnten Entscheidung des OGH sich einer ebenso hohen Entlohnung sicher sein
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