Recht und politische Herrschaft sind funktional ausdifferenzierte eigenlogische Systeme der neuzeitlichen Gesellschaft. In der Institution des Staates werden beide gekoppelt. Die rational entworfene Matrix fur Recht und Gesellschaft ist hier als Ordnungsmodell gleichsam konstituiert. Die neuere uberstaatliche Herrschaftsbildung lockert die strukturelle Kopplung und starkt die Selbstbezuglichkeit des Rechts, fuhrt aber nicht zur Verabschiedung souveraner Staatlichkeit. Das Recht kann sich, wenn es seine Autoritat wahren will ...
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Recht und politische Herrschaft sind funktional ausdifferenzierte eigenlogische Systeme der neuzeitlichen Gesellschaft. In der Institution des Staates werden beide gekoppelt. Die rational entworfene Matrix fur Recht und Gesellschaft ist hier als Ordnungsmodell gleichsam konstituiert. Die neuere uberstaatliche Herrschaftsbildung lockert die strukturelle Kopplung und starkt die Selbstbezuglichkeit des Rechts, fuhrt aber nicht zur Verabschiedung souveraner Staatlichkeit. Das Recht kann sich, wenn es seine Autoritat wahren will, nur begrenzt entstaatlichen. Es bindet sich an den freiheitlichen Verfassungsstaat, der den uberspannenden menschenrechtlichen Achtungsanspruch erfullt und die Unversehrtheit und Friedlichkeit seines Ordnungsraums nach innen und nach aussen wahrt. Die Staatsrechtslehre sollte wieder deutlicher diese Perspektive einnehmen und die Bedingungen des funktional ausdifferenzierten Rechts in ihrem grundlegenden Sinngehalt rekonstruieren, um sie auf neue politische Referenzen in einer multipolaren und digitalen Weltordnung einzustellen. Der Beitrag Udo Di Fabios wird kommentiert, erganzt und mit konzeptionellen Weiterfuhrungen von Karl-Heinz Ladeur und Christoph Mollers kritisiert.
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