Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten. Tarifvertr???ge sind Kollektivvertr???ge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und f???r den Inhalt des Arbeitsverh???ltnisses von gr??????ter praktischer Bedeutung sind. Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz) ...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten. Tarifvertr???ge sind Kollektivvertr???ge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und f???r den Inhalt des Arbeitsverh???ltnisses von gr??????ter praktischer Bedeutung sind. Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz). So begr???ndet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil f???r seinen Geltungsbereich objektives Recht f???r Inhalt, Abschlu??? oder Beendigung von Arbeitsverh???ltnissen. ??? 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverb???nde). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, mu??? neben der Tariff???higkeit (F???higkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschlie???en) auch die Tarifzust???ndigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zust???ndigkeit der Verb???nde f???r einen abzuschlie???enden Tarifvertrag; z.B. k???nnen Verb???nde der Metallindustrie keine Tarifvertr???ge f???r den ???ffentlichen Dienst abschlie???en. Das Recht, Tarifvertr???ge auszuhandeln und abzuschlie???en, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbst???ndig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifvertr???ge unterliegen als privatrechtliche Vertr???ge dem allgemeinen Vertragsrecht nach ?????? 145 ff. BGB und gem?????? ??? 1 Abs. 2 TVG ist f???r sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]
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