Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Gesch???ftsbedingungen ge- geneinander abgrenzen. F???r jeden in der Versicherungswirtschaft T???tigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerl??????lich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenz???gen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver- sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung ...
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Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Gesch???ftsbedingungen ge- geneinander abgrenzen. F???r jeden in der Versicherungswirtschaft T???tigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerl??????lich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenz???gen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver- sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten kn???pft das HGB seine Regeln, wie die ???berschrift zum 1. Buch und ??? 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das hei???t, die Anwendung wird abh???ngig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Gesch???fts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System ma???gebend sein soll, ist eine Zweckm??????igkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erw???hnt, f???r das subjektive System ent- schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, da??? eine objektive Ankn???pfung, n???mlich an das Unternehmen, sinnvoller w???re. Einen Schritt in die objektive Ankn???pfung bedeutet ??? 2 HGB. Eine Ann???herung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu??? 346 HGB).
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