Der Autor geht der Frage nach, ob bzw. inwieweit Personal auf Rechtsgrundlage eines Tarifvertrags im Falle einer unqualifizierten Auftragsnachfolge - d. h. ausserhalb des Anwendungsbereichs des 613a BGB - vom Auftragsvorganger auf dessen Nachfolger ubergeleitet werden kann. Anhand sektorspezifischer Ausnahmevorschriften und bereits existierender Tarifvertrage wird das Regelungsinteresse der Stakeholder beleuchtet und auf ein Bedurfnis nach einer tarifvertraglichen Regelung untersucht. So konnen ...
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Der Autor geht der Frage nach, ob bzw. inwieweit Personal auf Rechtsgrundlage eines Tarifvertrags im Falle einer unqualifizierten Auftragsnachfolge - d. h. ausserhalb des Anwendungsbereichs des 613a BGB - vom Auftragsvorganger auf dessen Nachfolger ubergeleitet werden kann. Anhand sektorspezifischer Ausnahmevorschriften und bereits existierender Tarifvertrage wird das Regelungsinteresse der Stakeholder beleuchtet und auf ein Bedurfnis nach einer tarifvertraglichen Regelung untersucht. So konnen Personaluberleitungstarifvertrage etwa zweckmassig sein, um Personaluberhang - und damit ggf. betriebsbedingte Kundigungen - auf Seiten des Auftragsvorgangers zu verhindern. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass entsprechende Uberleitungsverpflichtungen im normativen Teil des Tarifvertrags grundsatzlich regelbar und auch erkampfbar sind. Dabei sind jedoch die den Tarifvertragsparteien durch Art. 12 Abs. 1 GG und das einfache Gesetzesrecht, insb. 1 KSchG, gezogenen Aussenschranken zu beachten.
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