This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can usually download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1841 edition. Excerpt: ...sielen dem Goden unverachtliche Einkunfte aus Strafgeldern anheim ); allein hier betreten wir schon das Gebiet seiner gemeinsamen Wirksamkeit in Gericht und Regierung eines Theils mit den beiden andern Goden seiner Harde im Fruhlingsting der Harde und im Sommer am selben Orte in einem andern Ting, das ...
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This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can usually download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1841 edition. Excerpt: ...sielen dem Goden unverachtliche Einkunfte aus Strafgeldern anheim ); allein hier betreten wir schon das Gebiet seiner gemeinsamen Wirksamkeit in Gericht und Regierung eines Theils mit den beiden andern Goden seiner Harde im Fruhlingsting der Harde und im Sommer am selben Orte in einem andern Ting, das zur Verkundigung der am Allting gefassten Beschlusse diente, andern Theils mit den Goden seines Landesviertels im Gerichte des Allting, und endlich mit sammtlichen Goden des Landes im Funftgerichte und in der gesetzgebenden Versammlung. Den Goden steht fast die ganze Gesetzgebung zu, ihnen die Leitung sammtlicher Obergerichte, Richterernennung und ein bedeutender Antheil an der Beweisfuhrung, aber selber halben sie keinen Theil am Richtamte. Eine so grosse Gewalt, in 39 Familien sorterbend, scheint geradeswegs zu einem Erbadel fuhren zu mussen. Allein nichts weniger als das ist der Fall. Es kommt den Erb-und Gerichtshenen, die zugleich die Hauptgesetzgeber der Jnfel sind, gar nicht in den Sinn, diese Gerechtsame durch beschrankende Einrichtungen in den abgeschlossenen Kreis ihrer Familien zu bannen. Diese Vorzuge waren und blieben vielmehr ein dingliches Recht, fruher Besitzer des Tempels zustehend, jetzt an einem Hose des Drittels dem hastend, welchem denn auch eine Kirche nicht zu sehlen pflegt, deren Patron der Gode ist, der junge Leute, oft einen seiner Sohne, in der neuen Lehre unterweisen und sich das Recht, seinen Priester selbst zu bestellen, durchaus nicht nehmen lasst. Auch machte es nicht die 1) Sinnhingis-goaur Ksns. Grg. Erbrecht c. o. I, 137. 2) S. B. eine Mark Silber on jedem Verwiesenen seines Bezirks, der sich
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