Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Larm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage konnen Betriebsregelungen erlassen werden? Als Antworten auf diese Fragen lasst sich festhalten: 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht fur die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrucklich die Moglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, ...
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Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Larm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage konnen Betriebsregelungen erlassen werden? Als Antworten auf diese Fragen lasst sich festhalten: 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht fur die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrucklich die Moglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrundlage dar. Fur Schienen und Strassen ergibt eine dogmatische Untersuchung der 18 Abs. 1 AEG und 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehorde es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.
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