Die Neukonzeption AEntG vom 23.04.2009 hat nicht nur einer Erweiterung des Anwendungsbereichs zur Folge, sondern wirft auch verfassungsrechtliche Fragen auf. Die m???gliche Verdr???ngung ung???nstigerer Tarifvertr???ge durch einen geltungserstreckten Tarifvertrag und die m???gliche Bevorzugung eines repr???sentativeren Tarifvertrags bei der Auswahl zur Geltungserstreckung k???nnten einen unverh???ltnism??????igen Eingriff in die Tarifautonomie nach sich ziehen. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Reform unter Ber?? ...
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Die Neukonzeption AEntG vom 23.04.2009 hat nicht nur einer Erweiterung des Anwendungsbereichs zur Folge, sondern wirft auch verfassungsrechtliche Fragen auf. Die m???gliche Verdr???ngung ung???nstigerer Tarifvertr???ge durch einen geltungserstreckten Tarifvertrag und die m???gliche Bevorzugung eines repr???sentativeren Tarifvertrags bei der Auswahl zur Geltungserstreckung k???nnten einen unverh???ltnism??????igen Eingriff in die Tarifautonomie nach sich ziehen. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Reform unter Ber???cksichtigung der gegenw???rtigen rechtlichen und tats???chlichen Voraussetzungen noch verfassungsgem?????? ist. Dabei beschr???nkt sie sich nicht auf die Analyse der Geltungserstreckung von Mindestlohntarifvertr???gen, sondern bezieht auch die ???Urlaubstarifvertr???ge des Baugewerbes??? mit ein.
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