Der Bundesgesetzgeber hat mit ??? 42 Abs. 2 und 3 BauGB das Institut der siebenj???hrigen Plangew???hrleistung eingef???hrt. Nach Ablauf dieser Frist genie???t nur noch die ausge???bte Nutzung und damit die bereits verwirklichte Grundst???cksnutzung den Schutz des Planungsschadensrechts gegen???ber gemeindlichen Planungsma???nahmen. Neben der Frage, wann ???berhaupt von einer ausge???bten Nutzung auszugehen ist, bereitet in der Praxis vor allem die Bestimmung des Entsch???digungsumfangs f???r Eingriffe in die ausge?? ...
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Der Bundesgesetzgeber hat mit ??? 42 Abs. 2 und 3 BauGB das Institut der siebenj???hrigen Plangew???hrleistung eingef???hrt. Nach Ablauf dieser Frist genie???t nur noch die ausge???bte Nutzung und damit die bereits verwirklichte Grundst???cksnutzung den Schutz des Planungsschadensrechts gegen???ber gemeindlichen Planungsma???nahmen. Neben der Frage, wann ???berhaupt von einer ausge???bten Nutzung auszugehen ist, bereitet in der Praxis vor allem die Bestimmung des Entsch???digungsumfangs f???r Eingriffe in die ausge???bte Nutzung nach ??? 42 Abs. 3 und 4 BauGB erhebliche Probleme. Dieser Probleme, die bereits bei der Frage nach einer konkreten Anspruchsgrundlage auftreten, nimmt sich die Arbeit an.
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