Betroffene stehen Personlichkeitsrechtsverletzungen im Netz oft hilflos gegenuber: der verletzende Inhalt wird mitunter geloscht, Auskunft uber die Identitat des Nutzers erhalt der Betroffene jedoch nicht ohne Weiteres. Der allgemeine Auskunftsanspruch scheiterte lange an einer datenschutzrechtlichen Befugnisnorm. Es bestand nur die (erfolglose) Moglichkeit strafrechtlich gegen Unbekannt vorzugehen, um so an Informationen zu gelangen. Im Ergebnis lief der zivilrechtliche Schutz jahrelang schlicht leer. Die zwischenzeitliche ...
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Betroffene stehen Personlichkeitsrechtsverletzungen im Netz oft hilflos gegenuber: der verletzende Inhalt wird mitunter geloscht, Auskunft uber die Identitat des Nutzers erhalt der Betroffene jedoch nicht ohne Weiteres. Der allgemeine Auskunftsanspruch scheiterte lange an einer datenschutzrechtlichen Befugnisnorm. Es bestand nur die (erfolglose) Moglichkeit strafrechtlich gegen Unbekannt vorzugehen, um so an Informationen zu gelangen. Im Ergebnis lief der zivilrechtliche Schutz jahrelang schlicht leer. Die zwischenzeitliche Nachbesserung des Gesetzgebers vermag daran kaum etwas zu andern. Zum Schutz des grundrechtlich verburgten Personlichkeitsrechts bedarf es der Einfuhrung eines eigenstandigen zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruches.
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