In vielen F???llen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des ???rtlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierf???r ist, dass der bisherige Netzeigent???mer sein Netz dem neuen Netzbetreiber ???berl???sst, regelm??????ig in Form der ???bereignung. Hierf???r ist nach gefestigter Praxis stets ein Kaufpreis gezahlt worden, der sich nach dem Sachsubstanz- oder dem Ertragswertverfahren richtet. Soweit derartige Netze bereits zur Zeit der Ver???u???erung abgeschrieben waren, l???sst sich aus der ...
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In vielen F???llen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des ???rtlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierf???r ist, dass der bisherige Netzeigent???mer sein Netz dem neuen Netzbetreiber ???berl???sst, regelm??????ig in Form der ???bereignung. Hierf???r ist nach gefestigter Praxis stets ein Kaufpreis gezahlt worden, der sich nach dem Sachsubstanz- oder dem Ertragswertverfahren richtet. Soweit derartige Netze bereits zur Zeit der Ver???u???erung abgeschrieben waren, l???sst sich aus der Stromnetzentgeltverordnung ein Verbot der Ber???cksichtigung des Netzwertes bei der Kaufpreisbestimmung ableiten. Eine solche Vorgabe w???rde den Vertrauensschutz des Netzk???ufers in die abweichende Rechtspraxis vor Inkrafttreten der Energierechtsreform 2005 nachhaltig ersch???ttern. Das Gutachten weist detailliert nach, dass dieser Vertrauensschutz zwingend zu ber???cksichtigen ist.
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